Versicherungsschutz bei einer Niederlassung

In verwirrendem Juristendeutsch verfasste Versicherungsbedingungen machen es nicht eben leicht sich mit der Frage des Versicherungsschutzes zu beschäftigen. Zum Versicherungsschutz sind vielseitige Überlegungen notwendig, wie das Beispiel der Betriebsunterbrechungs-Versicherung zeigt. Für einen Arzt der ausschließlich freiberuflichtätig ist und seine Praxis fremdfinanziert hat, ist es notwenig eine derartige Versicherung abzuschließen. Ein Arzt der nur teilweise freiberuflich tätig ist, stellt sich die Frage, ob er aus dem Einkommen als Angestellter die Verluste seiner Praxis abdecken kann und will.

Wie bei so vielen Verträgen ist das Kleingedruckte von besonderem Interesse. Hier sollten Ärzte darauf achten, dass die Versicherung auch bei chronischen Erkrankungen und Rezidiven leisten. Eine Polizzenklausel sollte festhalten, dass die Leistungen der Versicherung nicht durch eine Kündigung umgangen werden können. Außerdem sollte vertraglich fixiert werden, dass die Betriebsunterbrechungs-Versicherung auch bei der Beschäftigung eines Vertreters uneingeschränkt leistet. Ein Qualitätsmerkmal einer Betriebsunterbrechungs-Versicherung ist die Möglichkeit einer Teilentschädigung, und zwar für alle versicherten Risiken. Von besonderer Bedeutung ist die Absicherung der Praxistätigkeit durch eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung.