Beantragung genehmungspflichtiger Leistungen

Mehr als jede zweite Leistung dürfen Vertragsärzte nur erbringen und abrechnen, wenn sie besondere Qualitätsanforderungen nachweisen, nur dann können die erbrachten Leistungen auch vergütet werden. Die Qualitätssicherung erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung. Beurteilt werden die fachlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen. Zu genehmigungspflichtigen Leistungen gehören Behandlungen wie ambulante Operationen über Schmerztherapie bis hin zum Ultraschall. Bei der Antragsstellung sollte einige Aspekte berücksichtigt werden.

Zeitpunkt: Die genehmigungspflichtigen Leistungen sollten zusammen mit dem Antrag auf Zulassung bearbeitet werden. Eine rechtzeitige Beantragung ist daher wichtig, weil erst bei der Vorlage einer schriftlichen Genehmigung die Leistungen abgerechnet werden können.
Sonderbedarfszulassungen und Ermächtigungen: Bei eingeschränkten Zulassungen und Ermächtigungen können nur solche qualitätsgesicherten Leistungen genehmigt werden, die innerhalb des eigenen Zulassungsgebiet liegen.
Automatische Berechtigung: Einige Facharztgruppen erhalten mit ihrer Zulassung automatisch die Zulassung für einige genehmigungspflichtige Leistungen.
Honoraranspruch: Zu beachten ist, dass qualitätsgesicherte Leistungen erst abgerechnet werden dürfen, wenn die Genehmigung vorliegt, der Zeitpunkt der Antragsstellung ist dabei nicht relevant, rückwirkend können keine Leistungen honoriert werden.