Wahl des Mietobjekts

Eine der wichtigsten Entscheidungen bei der Praxisniederlassung ist die Wahl des Mietobjekts und die Verhandlungen bezüglich des Mietvertrages. Oft fordern Vermieter Vertragslaufzeiten zwischen 5 und zehn Jahren. Der Praxisgründer verpflichtet damit den anfälligen Mietzins in jedem Fall über die gesamte Laufzeit hin zu entrichten, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Praxis. Mit dieser Festlegung über mehrere Jahre hinweg, büßt der Praxisneugründer erheblich an Flexibilität und damit beruflicher Perspektive ein.

Lässt die Lage der Räume keine Erweiterung zu, kann der Mietvertrag auch einen kurzfristigen Zusammenschluss zu einer Gemeinschaftspraxis im Wege stehen. Daher ist es für den Arzt wichtig im Vorfeld über den Mietvertrag zu verhandeln. So sollte zum Beispiel eine Ausstiegsklausel bei wirtschaftlicher Erfolglosigkeit in den ersten Berufsjahren, wie auch bei andauernder Berufsunfähigkeit unbedingt enthalten sein.