Bekanntmachung der Praxiseröffnung

Das Zulassungsverfahren ist abgeschlossen, die Praxis ist eingerichtet und nun kann der Betrieb aufgenommen werden. Für den Arzt ist es nun wichtig seine potentiellen Patienten zu erreichen, beachtet werden müssen jedoch die erlaubte Information und die berufswidrige Werbung, die in der Berufsordnung festgelegt ist.

Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen auf dem folgende Informationen enthalten sein müssen: der Name, die (Fach-) Arztbezeichnung, die Sprechzeiten. Das Praxisschild darf nicht zu groß sein, da es den Arzt in Konflikt mit den berufsrechtlichen Regelungen bringen kann. Berufswidrige Bewerbung der Praxis ist laut Berufsordnung nicht erlaubt. Unter berufswidriger Werbung ist eine anpreisende, vergleichende oder irreführende Werbung zu verstehen.

Ein Internetauftritt der Arztpraxis kann viele Möglichkeiten der Bekantmachung schaffen. Immer mehr Menschenhaben Zugriff aufs World Wide Web und nutzen diese auch um sich Informationen aller Art zu beschaffen. Der Internetauftritt einer Arztpraxis kann als einfache Werbung dienen indem einige interessante Informationen über die Praxis zusammelgestellt sind, aber auch über bestimmte Qualifikationen und Zusatzausbildungen informieren. Niedergelassenen Ärzte können so zum Beispiel über alternative Behandlungsmethoden oder ähnliches informieren. Aber auch in diesem Bereich hat der Arzt bei der Erstellung einer Informationsseite für Patienten hat der Praxisinhaber die Auflagen durch den Gesetzgeber zu beachten, um nicht mit den Werbeverboten der Heilberufe in Konflikt zu geraten.